Zielgruppe des Aufsatzes:
Dieser Aufsatz richtet sich vornehmlich an Kollegen, Juristen
und Mietspiegelersteller, die sich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete
nach §2 des Miethöhegesetzes beschäftigen.
Vorbemerkungen:
Der Aufsatz handelt von der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. In der Vergleichsmietenauswertung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist den nicht wohnwert- aber miethöherelvanten Vertragsfaktoren besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Dieser Aufsatz erschien im Heft 3/00 derZeitschrift Grundstücksmarkt
und Grundstückswert (GuG).
1. Einführung
Der zentrale Begriff des sozialen Mietrechts
im freifinanzierten Wohnungsbau ist die ortsübliche Vergleichsmiete1
des Miethöhegesetzes. Die rechtlich zulässige, sozial verträgliche
Miethöhe wird durch die ortsübliche Vergleichsmiete bestimmt.
So wird die Rentabilität von Mehrfamilienhäusern wesentlich von
der ortsüblichen Vergleichsmiete beeinflußt. Zielgröße
im Mietwertgutachten für Wohnraum ist zumeist nicht die aktuell erzielbare
Marktmiete, sondern die im Miethöhegesetz definierte ortsübliche
Vergleichsmiete.Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dienen
neben den Mietspiegeln in Miethöhegutachten auch die ausgewerteten
Vergleichsmieten.
Die Diskussion über Vergleichsmieten in der Mietwertermittlung wurde in der letzten Zeit hauptsächlich durch die Problematik des Datenschutzes bzw. die Art der Offenlegung der verwendeten Vergleichsmieten bestimmt. Im folgenden soll das Augenmerk auf die sachverständige Mietwertbestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Vergleichswerten gerichtet und die Diskussion angeregt werden.
2. Hintergrund der Problemstellung
Die Mieterhöhung in den üblichen,
unbefristeten Wohnraumverträgen ist an die Regelungen des Miethöhegesetzes
gebunden. Grundsätzlich sind Mieterhöhungen bis zur Höhe
der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Mietspiegel geben vielerorts
die ortsübliche Vergleichsmiete wieder. Die Höhe der rechtlich
definierten ortsüblichen Vergleichsmiete ist Vermietern und Mietern
im Einzelfall jedoch oft unbekannt. So kommen trotz der Miet-spiegel oft
Miethöhen vor, die deutlich von der ortsüblichen Vergleichsmiete
abweichen. Über- und Unterschreitungen von mehr als 20% sind dabei
nicht selten. In diesem durch stark unterschiedliche Preisvereinbarungen
gekennzeichneten Markt kommt es bei Mieterhöhungsbegehren nach MHG
deshalb in manchen Fällen zu Streitigkeiten über die Qualität
der Wohnung und die ortsübliche Miete im Sinne des § 2 des Miethöhegesetzes.
Die grundsätzlich gleiche Fragestellung ergibt sich auch in Streitigkeiten
über Rückforde-rungsansprüche der Mieter wegen unangemessen
hoher Miete nach Wirtschaftsstrafgesetz. In den gerichtlichen Verfahren
werden teilweise Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete eingesetzt.
Abb.1
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist daneben auch bei der Beurteilung der Rentabilität von Wohnimmobilien bedeutsam. Sie hat bei diesen Objekten einen direkten Bezug zum Grundstückswert. Mehrfamilienhäuser werden am Immobilienmarkt wegen gleichmäßiger Erträge, hoher Investitionssicherheit und erfahrungsgemäß guter Wertbeständigkeit geschätzt. Bei der Beurteilung von Bestandsobjekten ist neben dem aktuellen Mietertrag auch die Relation zu den marktüblichen Neuabschlußmieten und zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu beachten. Nur Immobilien mit nachhaltig erzielbaren Mieterträgen sichern Käufern bei angemessenem Verwaltungsaufwand und geringen Mietausfällen die angestrebte Sicherheit und Rendite ihrer Immobilieninvestition. Die Untersuchung des Bewertungsobjektes sollte Vertragsfaktoren mit einbeziehen. Neben der aktuellen und der nachhaltig erzielbaren Miethöhe sind die Vertragslaufzeiten der einzelnen Mietverträge, die Zeitpunkte der letzten Bestandserhöhungen und die (gesunde) Mischung aus Alt- und Neuverträgen relevant.
3. Statistische Auswertung
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist
eine durch die Legaldefinition bestimmte Durchschnittsmiete. Der Mietwertermittlung
mit Vergleichsmieten wird häufig die im Vergleich zu Mietspiegeln
geringe Zahl der Vergleichsobjekte vorgeworfen. Ein großer Vorteil
sind jedoch die bekannte Qualität der einzelnen Vergleichsobjekte
und die (möglichst) geringen Qualitätsabweichungen zum Bewertungsobjekt.
Wer kann schon die Mietspiegeln zugrunde liegende durchschnittliche Qualität
angeben, falls es derartiges bei Immobilien geben sollte?
Statistisch gesehen können bei einer qualitätsähnlichen Zufallsstichprobe 6 bis 10 unabhängige Vergleichsobjekte ausreichen, wenn man den Einfluß der bekannten systematischen Abhängigkeiten der Mietwerte ausschließen bzw. berücksichtigen kann. Nicht stören darf man sich an der großen Streuung der Mietpreise. Diese Streuungen der Mietpreise sind begründbar marktgegeben. Auf einige der Gründe wird im folgenden eingegangen. Der Ausschluß von Ausreißern sollte bei kleinen Stichproben (wenn überhaupt) nur symmetrisch erfolgen. Dies bedeutet vereinfacht, wenn man den höchsten Mietwert von der Auswertung ausschließt, muß man auch den niedrigsten Mietwert ausschließen. Dabei kann man dann regelmäßig feststellen, daß sich das Ergebnis nur unwesentlich ändert.
4. Die Vertragsfaktoren
Systematische Abhängigkeiten bestehen
zwischen der Miethöhe und den Wohnwertfaktoren Größe, Ausstattung,
Art, Lage und Beschaffenheit. Darüber hinaus bestehen bekanntermaßen
aber deutliche Abhängigkeiten bezüglich weiterer nicht wohnwertrelevanter
Faktoren. Diese ursprünglich nicht qualitätsabhängigen Faktoren
nenne ich Vertragsfaktoren. Um eine kleinere Stichprobe von qualitätsähnlichen
Vergleichsmieten sachverständig auszuwerten, ist besonderes Augenmerk
auf die Vertragsfaktoren
Diese Vertragsfaktoren begründen einen erheblichen Teil der teilweise extremen Unterschiede in der Miethöhe, selbst bei nahezu qualitätsgleichen Wohnungen.
Jede gezogene Stichprobe zur Ableitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist neben der möglichst dem Bewertungsobjekt ähnlichen Qualität der Vergleichsobjekte auch auf die marktkonforme Abbildung der Vertragsfaktoren zu untersuchen.
Statistisch abgeleitete Mietspiegel mit
ausreichend großen Stichproben in der Teilgruppe können den
Einfluß dieser Vertragsfaktoren durch eine repräsentative Anzahl
von Vergleichsmieten ausgleichen. Sie bilden die Verhältnisse im Teilmarkt
ab. Sachverständige Korrekturen sind bei der Mietspiegelerstellung
in schwach besetzten Teilgruppen erforderlich. In Sachverständigengutachten
ist es aus Kostengründen regelmäßig nicht möglich
repräsentative Stichproben auszuwerten. Jedoch kann auch die Auswertung
kleinerer Stichproben zur ortsüblichen Vergleichsmiete führen,
wenn der Einfluß der Vertragsfaktoren berücksichtigt wird. Grundsätzlich
stellt sich sowohl bei der Mietspiegelerstellung als auch bei der Auswertung
einer kleineren Anzahl von Vergleichsmieten die Rechtsfrage, ob das Mischungsverhältnis
bezüglich der Vertragsfaktoren aus dem, wie auch immer abzugrenzenden,
Teilmarkt oder dem Gesamtmarkt abzuleiten ist.
5. Die Zeitpunkte der Mieterhöhung
bzw. des Neuabschlusses
Nach Miethöhegesetz sind Mieten aus
den letzten vier Jahren zum Vergleich heranzuziehen. Die Miethöhen
sind erfahrungsgemäß konjunkturabhängig. Dies betrifft
insbe-sonders die konjunktursensibleren Neuabschlußmieten. Ungleichgewichte
bzw. eine nicht dem MHG entsprechende Zusammensetzung der Stichprobe können
folglich das Ergebnis systematisch verfälschen.
Es können grundsätzlich auch
mehrere (vergangene) Mietabschlüsse bzw. Mieterhöhungen einer
Wohnung zum Preisvergleich herangezogen werden. Praktisch ist zu empfehlen,
bei jeder Vergleichsmietenauswertung den zeitlichen Schwerpunkt der Vertragsabschlüsse
bzw. der Änderungen der Miethöhe in den Bestandsverträgen
(es gibt inzwischen ja auch Mietsenkungen im Bestand) zu bestimmen. Dieser
Schwerpunkt sollte idealerweise zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegen.
Bei kleineren Stichproben ist dies nur selten der Fall. Wenn der Schwerpunkt
der Vertragsabschlüsse nicht hinreichend genau in der Mitte des 4-Jahres-Zeitraumes
liegt, sollten Anpassungen mit Hilfe der am örtlichen (Teil-) Markt
be-obachteten zeitlichen Abhängigkeiten korrigiert werden, die z.B.
aus den entsprechen Mietspiegelentwicklungen oder durch Auswertung einer
größeren Anzahl von Vergleichsmieten abgeleitet werden kann.
Die Vergleichsmieten sollten, wenn möglich, aus dem rechtlich zu beachtenden Zeitraum von vier Jahren vor dem Bewertungsstichtag stammen. Aus sachverständiger Sicht spricht ohne eine sprunghafte Entwicklung im Mietmarkt jedoch nichts gegen die Verwendung einzelner Mieten außerhalb dieses Zeitraumes, wenn man die systematische Zeitabhängigkeit ausgleichen kann.
In einer kleineren Stichprobe ist die zufällige
Übereinstimmung des zeitlichen Vertragsschwerpunktes mit dem geforderten
Schwerpunkt eher die Ausnahme. In der Be-wertung sollten deshalb kleinere
Schieflagen der Stichprobe nicht zur (willkürlichen) Auswahl einzelner
Mieten führen. Hilfreich sind deshalb Indexreihen zur zeitabhängigen
Mietpreisentwicklung um Abweichungen vom anzustrebenden Schwerpunkt der
Sichprobe - zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag – auszugleichen.
6. Die Laufzeiten der Mietverträge
Nach meiner Erfahrung bleiben die Miethöhen
in den Alt-verträgen oft hinter den Bestandserhöhungen in neueren
Verträgen zurück. Dies liegt zum Teil an den gesetzlichen Regelungen
zur Mieterhöhung, zum anderen Teil an einer (gewollten) Bevorzugung
der Altmieter. Untersuchungen zu den Abhängigkeiten sind mir nicht
bekannt.
Grundsätzlich stellt sich die (Rechts-) Frage, ob in der Stichprobe die Verhältnisse des Gesamtmarktes oder des Teilmarktes abgebildet werden sollen. Ein Teil der in den Mietspiegeln vergleichsweise niedrig ausgewiesenen Miethöhe in den alten Baujahrsklassen ist eben auch durch die hohe Zahl der Mieten aus Altverträgen in diesen Gruppen begründet. So bestehen in Leverkusen z.B. rd. 45% der Mietverhältnisse schon länger als 10 Jahre, 25 % bestehen länger als 20 Jahre. In jüngeren Baujahrsgruppen der Mietspiegel fehlen natürlich Bestandserhöhungen dieser Altverträge. Die ortsüblichen Vergleichsmieten in den jüngeren Baujahrsgruppen sind auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die Bestandserhöhungen älterer Mietverträge in diesen Gruppen naturgemäß selten sind und der Einfluß der Neuvertragsmieten vergleichsweise groß ist.
In kleineren Stichproben sollte deshalb auf eine ausgewogene (teil-) marktspezifische Zusammensetzung mit Mieten aus jüngeren und älteren Verträgen geachtet werden.
7. Die (unterschiedlichen) Vermieter
Jeder einzelne Eigentümer bzw. Verwalter
setzt in der Vermietungspolitik unterschiedliche Schwerpunkte. Dabei stellen
manche Vermieter die Optimierung der Miethöhe in den Vordergrund.
Andere Vermieter suchen zur Reduzierung von Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand
bei geringer Fluktuation eine ausgeglichene, zahlungskräftige Mieterklientel.
Sie verzichten bewußt oder auch unbewußt auf eine Miethöhenoptimierung.
So müssen auch in kleinen Stichproben verschiedene Vermieter repräsentiert
werden, um systematische Fehler zu vermeiden. Besteht eine Stichprobe etwa
zur Hälfte aus Mieten eines Vermieters dürften in aller Regel
systematische Abhängigkeiten vorliegen, die das Ergebnis verfälschen.
Idealerweise sollte der „Vermietermix“
aus Einzelvermietern und größeren Vermietern/Verwaltern in der
Stichprobe die Verhältnisse des (Teil-)marktes widerspiegeln.
8. Das Verhältnis zwischen Bestands-
und Neuabschlußmieten
Die ortsübliche Vergleichsmiete des
Miethöhegesetzes ist eine bestimmte Durchschnittsmiete qualitätsähnlicher
Wohnungen. Berücksichtigt werden müssen sowohl die Miethöhen
in neu abgeschlossenen Mietverträgen als auch die Miethöhen aus
den Mieterhöhungen in laufenden Verträgen. Dabei müssen
wegen regelmäßig deutlich unterschiedlicher Miethöhen2
Mietpreisvereinbarungen beider Arten aus den vergangenen vier Jahren einfließen.
Die Gewichtung bei der Berechnung des Durchschnittes hat sich im Schluß
aus den Regelungen des MHG am Verhältnis zwischen Neuabschlußmieten
und Bestandserhöhungen im örtlichen Mietmarkt zu orientieren.
Die Ergründung des Verhältnisses ist sachverständige Aufgabe.
Im Kölner Raum habe ich rund 70% Bestandserhöhungen im Gesamtmarkt
abgeleitet. Ob gegebenenfalls abweichende Verhältnisse in Teilmärkten
(z.B. Apartments, jüngere Baujahresgruppen) auch zu beachten sind,
dürfte eine Rechtsfrage sein. Dies ist für die ortsübliche
Vergleichsmiete deshalb von großer Bedeutung, weil die erhöhten
Bestandsmieten in der Miethöhe in der Regel deutlich unter den Neuabschlußmieten
liegen. Stimmt in einer Stichprobe das Verhältnis nicht überein,
muß deshalb korrigiert werden.
Abb. 2
Hat man in einer Stichprobe ausreichend Mieten jeder Gruppe kann eine durchschnittliche Bestandsmiete und eine durchschnittliche Neuvertragsmiete abgeleitet werden. Mit einer rechnerischen Gewichtung entsprechend des marktüblichen Verhältnisses können dann systematische Fehler durch ein falsches Mischungsverhältnis von Bestands- und Neuabschlußmieten in der Stichprobe vermieden werden.
Die statistisch abgeleiteten oder auch
ausgehandelten Mietspiegel mit den, wie auch immer begründeten, Baujahrsgruppen
spiegeln in der Regel auch die dominierenden Vertragsfaktoren in dieser
Baujahresgruppe wider. Ein guter Teil der Miethöhe in den neueren
Baujahrsgruppen der Mietspiegel ist deshalb nicht wohnwertabhängig
begründet, sondern stammt aus dem Übergewicht (teurer) Neuvertragsmieten
in diesen Baujahrsgruppen. Hilfreich können in kleinen Stichproben
auch Kenntnisse über den durchschnittlichen, statistisch abzuleitenden
Abstand zwischen Bestands- und Neuvertragsmieten sein. Ich denke auch an
Qualitätsgruppen in denen es praktisch kaum noch Neuabschlüsse
gibt, z.B. Wohnungen mit Ofenheizung ohne Bad.
9. Beispiel einer Bewertung mit Vergleichsmieten
Als Beispiel soll hier die alternativ
zur Mietspiegeleinordnung durchgeführte Bewertung einer größeren
modernisierten Altbauwohnung dienen. Die Mietspiegel weisen in diesem Teilmarkt
meist keine eigenen Werte bzw. Spannen aus. Hier trifft man regelmäßig
eine extreme Bandbreite von Miethöhen an. Über die diesen Wohnungen
eigene Qualität und die ortsübliche Vergleichsmiete be-stehen
je nach Blickwinkel unterschiedliche Auffassungen.
Das Bewertungsobjekt ist eine 115 m² große 4 ½ Zimmer Altbauwohnung mit Küche, Diele, Bad und Balkon. Das Bad wurde 1979 vollständig modernisiert. Zur Hof- bzw. Gartenseite wurden Isolierglasfenster eingesetzt. Die Wohnung ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Warmwassererzeugung erfolgt über einen Gasboiler.
Zum Vergleich werden ebenfalls größere Wohnungen aus teilmodernisierten Altbauten herangezogen, weil es sich hierbei um einen eigenen Teilmarkt handelt. Es handelt es sich durchweg um Mieten aus teilmodernisierten Gebäuden der Baujahrsgruppe vor 1948 aus der Innenstadt oder aus innenstadtnahen Lagen.
Die Bäder dieser Wohnungen wurden
durchweg modernisiert (im Durchschnitt im Jahr 1982). Die Wohnungen sind
teilweise mit Parkett ausgestattet.
1 Asternstraße
(Neustadt-West) Wohnhaus Baujahr < 1948 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Balkon
Erhöhung 1999
|
2 Asternstraße
(Neustadt-West) Wohnhaus Baujahr < 1948 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad, sep.
WC, Balkon
Neuabschluß 1997
|
3 Rosenstraße
(Altstadt-Süd) Wohnhaus Baujahr < 1948 6 Zimmer, Küche, Diele, Bad, sep.
WC, Balkon
|
4 Nelken Straße
(Altstadt-Nord) Wohnhaus Baujahr < 1948 5 Zimmer, Küche, Diele, Bad,
Erhöhung 1997
|
5 Tulpenstraße
(Neustadt-Ost) Wohnhaus Baujahr < 1948 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Balkon 120 m²
Erhöhung 1996
|
6 Rosenstraße
(Altstadt-Süd) Wohnhaus Baujahr < 1948 5 Zimmer, Küche, Diele, Bad, sep.
WC, Balkon
Erhöhung 1994
|
7 Narzissenstraße
(Neustadt-Nord) Wohnhaus Baujahr < 1948 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, WC, Terrasse
erhöhte Bestandsmiete 1994
|
8 Fuchsienstraße
(Altstadt-Nord) Wohnhaus Baujahr < 1948 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, Terrasse
,107 m²
Mieterhöhung 1994
|
9 Stockrosenstraße
(Altstadt-Nord) Wohnhaus Baujahr < 1948 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad
modernisiert:
erhöhte Bestandsmiete 1998
|
10 Ringelblumenstraße
(Neustadt-West) Wohnhaus Baujahr < 1948 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad
modernisiert:
erhöhte Bestandsmiete 1996
|
11 Levkojenstraße
(Neustadt-Ost) Wohnhaus Baujahr < 1948 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, WC Balkon
modernisiert:
erhöhte Bestandsmiete 1995
|
12 Tulpenstraße
(Neustadt-Ost) Wohnhaus Baujahr < 1948, Denkmal 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, WC Balkon 83 m² modernisiert:
erhöhte Bestandsmiete 1995
|
13 Fuchsienstraße
(Altstadt-Nord) Wohnhaus Baujahr < 1948 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, WC 82 m² modernisiert:
erhöhte Bestandsmiete 1998
|
14 Blumenstraße
(Altstadt-Nord) Wohnhaus Baujahr < 1948 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad 100 m² modernisiert:
Neuabschluß 1996
|
15 Levkojenstraße
(Neustadt-Ost) Wohnhaus Baujahr < 1948, Denkmal 3 Zimmer, Küche, Diele, Bad, WC Balkon 95 m² modernisiert:
Neuabschluß 1997
|
Abb.3 Übersicht über
die Vergleichsmieten
Aus den angegebenen Vergleichsmieten ergibt
sich zu-nächst rechnerisch eine Durchschnittsmiete von
10,14 DM/m²
bei einer Durchschnittsgröße von 105 m² und einem Schwerpunkt des Abschlusses bzw. der Erhöhung im September 1996.
Die leicht vom Bewertungsobjekt abweichende Durch-schnittsgröße kann hier durch einen leichten statistisch gestützten Abschlag von 0,4 % berücksichtigt werden (Größenfunktion im Gesamtmarkt abgeleitet).
Zu beachten bleibt das Mischungsverhältnis der herangezogenen Vergleichsmieten, das Verhältnis von erhöhten Bestandsmieten zu Neuabschlußmieten. Auch in diesem Teilmarkt liegen die Neuabschlußmie-ten deutlich über den erhöhten Bestandsmieten. Die Stichprobe setzt sich aus 12 erhöhten Bestandsmieten und drei Neuvertragsmieten zusammen.
Eigene Auswertungen im Teilmarkt modernisierter Altbauten ergaben, daß die Neuabschlußmieten regelmäßig gut 30% über den erhöhten Bestandsmieten lagen. Die Tendenz wird auch im Rahmen dieser kleinen Stichprobe bestätigt. Wichtig ist es deshalb, im Mietpreisvergleich gemäß MHG auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Neuabschlüssen zu Bestandserhöhungen zu achten.
Aus den hier bekannten Vergleichsmieten
läßt sich nach den Regeln der Statistik wegen ihrer geringen
Anzahl und der hier, wie üblich, streuenden einzelnen Mietpreise die
mittlere Neuvertragsmiete und die mittlere erhöhte Bestandsmiete nur
aus der o.a. statistischen Beziehung angeben.
Die aus den bekannten Vergleichsmieten ermittelte Neuvertragsmiete ergibt sich bei gegebenem Mischungsverhältnis aus3
10,14 / 1590 x 1950 = 12,44 DM/m² (netto-kalt)
Dieses Ergebnis entspricht gut den vom
Ring Deutscher Makler veröffentlichten Neuvertragsmieten im
Altbau zwischen mittleren und gutem
Wohnwert:
Fertigstellung vor 1948
(Neuvertragsmiete)
3 Zimmer, ca. 70 m² |
einfacher
Wohnwert |
mittlerer
Wohnwert |
guter
Wohnwert |
|
1994 | 9,00 | 13,00 | 16,00 |
1995 | 9,00 | 13,00 | 16,00 |
1996 | 10,00 | 13,00 | 16,00 |
1997 | 10,00 | 13,00 | 16,00 |
1998 | 9,00 | 12,00 | 15,00 |
1999 | 9,00 | 12,00 | 15,00 |
Die aus den bekannten Vergleichsmieten ermittelte durchschnittliche Bestandsmiete ergibt sich mit
10,14 / 1590 x 1500 = 9,57 DM/m² (netto-kalt)
Hier entspricht die Zusammensetzung von Bestands- und Neuabschlußmieten in der Stichprobe nicht der nach Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete zu fordernden Verteilung (hier 12 Bestandsmieten und drei Neuabschlußmieten). Wegen Untergewichtung der Neuabschlußmieten in der Stichprobe ist deshalb eine Korrektur erforderlich. Die Auswertung statistischer Mietspiegelgrund-lagen im Kölner Raum zeigt, daß zur Zeit etwa 30 % aller Mietverhältnisse im zu berücksichtigenden 4- Jahres-Zeitraum neu begründet werden. Berücksichtigt man, daß ein kleinerer Teil um 7% von Altmieten im fraglichen Vier-Jahres-Zeitraum unverändert blieb, ist ein Wägungsanteil von 32 % Neuabschlußmieten und 68 % erhöhten Bestandsmieten nach MHG angemessen.
Der Schwerpunkt des Vertragsschlusses der Vergleichsmieten liegt im September 1996. Nach den gesetzlichen Regelungen des Miethöhegesetzes ist der Bezugszeitpunkt wegen des zu beachtenden zurückliegenden 4 - Jahres-Zeitraumes bei dieser Stichprobe also der September 1998. Nach Beweisbeschluß soll sich die zu ermittelnde Vergleichsmiete auf den Februar1999 beziehen. In diesem Marktsegment stieg die ortsübliche Vergleichsmiete zum geforderten Bezugszeitpunkt noch leicht an. Unter Berücksichtigung der in den Mietspiegeln 1996 und 1998 ausgewiesenen Steigerungen in den einschlägigen Spannen ist ein Zuschlag zur Zeitanpassung von 0,10 DM/m² angemessen.
Damit ergibt sich hier bei entsprechender Wägung zwi-schen erhöhten Bestandsmieten und Neuabschlußmieten unter Berücksichtigung leichter Korrekturen wegen Durchschnittsgröße und Bezugszeitpunkt der Stichprobe aus
(9,57 x 0,68 + 12,44 x 0,32) x 0,996 + 0,10 =
rd. 10,5 DM/m²
die aus Vergleichsmieten qualitätsähnlicher Objekte ermittelte Vergleichsmiete (netto-kalt).
Im Beispiel ergibt sich hier also eine aufgrund der Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete vom einfa-chen arithmetischen Mittel abweichendes Ergebnis. Die Korrekturen erfolgten zum einen wegen der vom Bewertungsobjekt abweichenden Wohnungsgöße der Stichprobe. Zum anderen waren Korrekturen erforderlich, weil die Zusammensetzung der Stichprobe bezüg-lich der Vertragsfaktoren nicht der nach MHG zu fordernden entsprach. Dies betraf das Mischungsverhältnis zwischen Neuvertragsmieten und erhöhten Bestandsmieten sowie den zeitlichen Schwerpunkt der Mietpreisvereinbarungen.
In diesem Fall erfolgte zusätzlich
eine Bewertung und Einordnung in den Mietspiegel. Die Bezifferung der ortsüblichen
Vergleichsmiete war dann Ergebnis einer Abwägung zwischen zwei, regelmäßig
unterschiedlichen, Wertermittlungsergebnissen.
10. Fazit
Ich bin der Überzeugung, daß
sich in Mietwertgutachten mit einer Vergleichsmietenauswertung auch bei
vorhandenen Mietspiegeln und nur einer kleinen Anzahl von Vergleichsmieten
eine Bewertungsalterrnative bietet. Eine Vergleichsmietenauswertung kann
die Sicherheit und die Akzeptanz des Ergebnisses steigern. Allerdings erhöht
sich damit naturgemäß auch die Zahl der Angriffspunkte,
die eine Mietwertermittlung in den oft emotionsgeladenen Streitigkeiten
über die Miethöhe bietet. Bei paralleler Auswertung der Mietspiegel
und der einzelnen Vergleichsmieten steigt der Arbeitsaufwand an. Damit
steigen die Kosten eines Mietwertgutachtens. Ob auf die eine oder andere
Art der Mietwertermittlung im Einzelfall oder auch grundsätzlich verzichtet
werden kann, sollte mit Blick auf die Kosten an den sachverständigen
Erfordernissen und den Anforderungen der auftraggebenden Gerichte ausgerichtet
werden.
Neben den vom Gesetzgeber aufgeführten
Wohnwertfaktoren beeinflussen die Vertragsfaktoren die Miethöhe. Auch
deshalb ist der Mietmarkt durch auffallend hohe Mietpreisdifferenzen gekennzeichnet.
Will man systematische Fehler vermeiden, muß bei der Mietpreisauswertung
zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sachverständiges
Augenmerk auf die orts- und objekttypische Zusammensetzung der Stichprobe
bezüglich der Vertragsfaktoren gelegt werden. Teile der in den Mietspiegeln
wiedergegebenen Miethöhen sind durch systematische Häufungen
bestimmter Vertragstypen in den Baujahresgruppen verursacht. Ob bezüglich
der Vertragsfaktoren in der Stichprobe grundsätzlich die Verhältnisse
des Teilmarktes oder des Gesamtmarktes anzuhalten sind, ist aus meiner
Sicht auch eine Rechtsfrage. Statistische Untersuchungen zu Abhängigkeiten
zwi-schen der Miethöhe und den Vertragsfaktoren können die sachverständige
Auswertung kleinerer nicht repräsentativer Stichproben entsprechend
den Vorgaben des Miethöhegesetzes unterstützen und ermöglichen.
Fußnoten:
1 Die Legaldefinition
der ortsüblichen Vergleichsmiete wird in § 2 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe (Miethöhegesetz) gegeben. Sie ist bestimmt
durch den Mietzins, der in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden
für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstat-tung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart
oder, von Erhöhungen nach § 4 (Betriebskostenumlage) abgesehen,
geändert worden sind.
2 So liegen nach
meinen Erfahrungen in Altbauwohnungen die erhöhten Bestandsmieten
regelmäßig um mehr als 20% unter den Neuabschlußmieten.
3 Von den hier
zu betrachtenden Vergleichsmieten stammen 12 aus einer Bestandserhöhung
und 3 aus einer Neuvermietung. Dem arithmetischen Mittel der Stichprobe
kann aus einfacher Rechnung mit
12 x 100 + 3 x 130 = 1590
das Gewicht 1590 zugeordnet werden, wenn man von einem Niveau der Neuvertragsmieten von 30% über den erhöhten Bestandsmieten ausgeht. Die Neuvermietungsmiete ergibt sich dann mit einfachem Dreisatz und dem mit
15 x 130 = 1950
der Neuvertragsmiete zuzuordnenden Gewicht.
Das aus einer größeren Stichprobe abgeleitete Verhält-nis
zwischen Neuvertragsmieten und Bestandsmieten verschiebt in diesem Fall
das Ergebnis nach oben, folgt aber nicht in vollem Umfang dem sich in dieser
Stichprobe ergebenden Unterschied von rd. 50 % zwischen erhöhten Bestandsmieten
und Neuvertragsmieten dieses Teilmarktes. Ich halte in der Praxis an der
sich aus der Stichprobe ergebenden Neuvertragsmiete und der Bestandsmiete
fest, wenn jede Gruppe mindestens mit sechs unabhängigen Mieten
besetzt ist.
Der Autor ist Beratender
Ingenieur und von der Industrie- und Handelskammer zu Köln öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von
bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten.