Wohnraum
Zielgröße eines Mietgutachtens
für Wohnraum ist zumeist die ortsübliche
Vergleichsmiete, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 558
BGB) definiert wird. Sie bildet die Obergrenze für eine Mieterhöhung
nach §558 (1) BGB. Auftaggeber sind bei Wohnraum zumeist Gerichte
(fehlende Zustimmung zur Mieterhöhung, Mietpreisüberhöhung).
In bestimmten Fällen sind Mietgutachten auch zur Begründung von
Mieterhöhungsverlangen erforderlich. Neben den Gutachtenleistungen
werden Vermieter und Mieter bezüglich der Angemessenheit von
Mieten und den Charakter der ortsüblichen Vergleichsmiete beraten.
Gewerberaum
Im gewerblichen Bereich dienen Mietgutachten
regelmäßig der Beratung bzw. der Vorbereitung und Unterstützung
in Vertragsverhandlungen. Vermieter und Mieter werden umfassend zur Marktüblichkeit
der im Raume stehenden Mietpreise, Nebenabreden und Nebenkosten
beraten. Schiedsgutachtertätigkeiten werden auf der Grundlage der
entsprechenden Vertragsklauseln, in der Regel Optionen, ausgeübt.