Mietgutachten

Wohnraum
Zielgröße eines Mietgutachtens für Wohnraum ist zumeist die ortsübliche Vergleichsmiete, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 558 BGB) definiert wird. Sie bildet die Obergrenze für eine Mieterhöhung nach §558 (1) BGB. Auftaggeber sind bei Wohnraum zumeist Gerichte (fehlende Zustimmung zur Mieterhöhung, Mietpreisüberhöhung). In bestimmten Fällen sind Mietgutachten auch zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen erforderlich. Neben den Gutachtenleistungen werden Vermieter und Mieter  bezüglich der Angemessenheit von Mieten und den Charakter der ortsüblichen Vergleichsmiete beraten.

Gewerberaum
Im gewerblichen Bereich dienen Mietgutachten regelmäßig der Beratung bzw. der Vorbereitung und Unterstützung in Vertragsverhandlungen. Vermieter und Mieter werden umfassend zur Marktüblichkeit der im Raume stehenden Mietpreise,  Nebenabreden und  Nebenkosten beraten. Schiedsgutachtertätigkeiten werden auf der Grundlage der entsprechenden Vertragsklauseln, in der Regel Optionen, ausgeübt.

 Zurück zur Leistungsübersicht